Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Lübecker Autorenkreis und seine. Freunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Lübecker Autorenkreis und seine Freunde e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Literatur und andere angrenzende Fachbereiche der interessierten Bevölkerung nahezubringen und weitere Freunde zu gewinnen. Insbesondere gilt es, Seminare, Vortragsabende und Lesungen zu organisieren und durchzuführen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere kulturelle, gemeinnützige Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine schriftstellerische Tätigkeit ist nicht erforderlich.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Einspruchsrecht binnen zwei Wochen. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3.Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie

an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit hierfür Eintritt erhoben wird, zahlen die Mitglieder die Hälfte.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e. Öffentlichkeitsarbeit.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands


1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 12 Mitgliederversammlung


1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlassung des Vorstands;

b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g. Entscheidung über den Widerspruch eines durch den Vorstand abgelehnten Antragstellers.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine elektronisch übermittelte Einladung ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,  die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer oder dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine .Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine kulturelle, gemeinnützige Vereinigung.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Lübeck, den 18.11.2017